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Verbotene Gegenstände

Den Besuchern von Veranstaltungen ist das Mitführen nachfolgend aufgeführter Gegenstände in Anlehnung u.a. an die Sonderbauverordnung (SBauVO) im Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz (VersammlG), das Waffengesetz (WaffG) und das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) untersagt:

1. Waffen aller Art u.a. gemäß Waffengesetz (WaffG) sowie Wurfgeschosse, aber auch Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind.

2. Drogen aller Art gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

3. Laserpointer

4. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen (Verbot bzgl. der Gassprühdosen gilt nicht, wenn Reiz- oder Wirkstoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind, die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen z.B. Deodorant).

5. Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z. B. Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Rauchbomben, Wunderkerzen, Druckbehälter, die leicht entzündlich sind etc.)

6. Brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material (z. B. größere Mengen an Papier, Papierrollen, Tapetenrollen, Konfetti etc. aber auch Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann) und sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, Trolleys, Bollerwagen, Sackkarren etc.

7. Speisen mit Ausnahme von „Sweets“ (Kau- und Lutsch-Bonbons, Fruchtgummis, Kekse, Dragees etc.) sowie Baby- und Kleinkindernahrung.

8. Getränke aller Art sowie Flaschen aller Materialien und Becher, Krüge, Dosen sowie Glas (aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material). Ausnahmen gelten für Gäste, die krankheitsbedingt Getränke mitführen müssen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises dürfen benötigte Flüssigkeiten in PET und/oder Tetrapack-Gefäßen mit bis zu 0,5 l Fassungsvermögen mitgeführt werden. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.

9. Die Mitnahme von Fahnen (max. Durchmesser 1,20 m) und Transparenten in die LANXESS arena wird dann gestattet, wenn folgende Kriterien erfüllen werden:

  • a) es bedarf einer Herstellerbescheinigung, in der die exakte Stoffbezeichnung, die Materialzusammensetzung, sowie Brandschutzklasse genau aufgeführt sind.
    Zur Mitnahme wird die Brandschutzklasse B1 vorausgesetzt

  • b) die Kanten müssen zur Vermeidung von Verletzungen abgerundet sein

  • c) der Stab muss aus Holz (leicht brechbarem, aber nicht splitternden Material) bestehen und darf nicht länger als 1,50 m und der Stangendurchmesser nicht größer als 2 cm sein. Eine Gefährdung oder Sichtbehinderung Dritter muss durch einen ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang gewährleistet werden. Transparente, sowohl aus kommerzieller Herstellung, als auch selbstgebaute, dürfen eine maximal Größe von einem Quadratmeter nicht überschreiten.

10. Trillerpfeifen oder ähnliche Gegenstände zur Erzeugung greller Töne (z. B. Gasdruckfanfaren)

11. Rassistisches, fremdenfeindliches und politisch-radikales Propagandamaterial

12. Tiere, ausgenommen sind Blindenhunde

13. Rucksäcke und Taschen größer als DIN A 4, Schirme, Stöcke (Stöcke für Gehbehinderte ausgenommen) - dürfen nicht in die Veranstaltungsräume mitgenommen werden.

14. Die Mitnahme von Foto-/Videokameras und sonstigen Bild- und Tonaufnahmegeräten ist grundsätzliche bei sämtlichen Veranstaltungen nicht gestattet. Mit Ausnahme von Sportveranstaltungen bei denen die Nutzung einer kompakten Kamera ohne adaptives Objektiv in der Regel erlaubt ist. Die Nutzung der Fotos beschränkt sich auf private Nutzung und schließt kommerzielle Zwecke aus. Die ARENA Management GmbH kann Besuchern mit verbotswidrig mitgeführten Geräten den Eintritt verweigern bzw. derartige Geräte bis zum Ende der Veranstaltung einziehen.

"Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass den Veranstaltern eines planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampfes mit öffentlichem Interesse, zu dem Zuschauer eingeladen werden, eine Verkehrssicherungspflicht für die von ihm geschaffene Gefahr trifft, indem er den Zustand, von dem für die Zuschauer eine Gefährdung ausgehen kann, herbeiführt oder andauern lässt. ... Ferner bestehen auch Sicherungspflichten des Veranstalters, von Zuschauern ausgehende Gefahren für Sportler und Dritte zu vermeiden."